Die Details zu den geplanten Lockerungsschritten ab 7.12.2020

Die Details zu den geplanten Lockerungsschritten ab 7.12.2020

Informationen zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (gültig bis 6.12.2020) und zur 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (voraussichtlich gültig ab 7.12.2020) 

2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird voraussichtlich am 7. Dezember 2020 in Kraft treten und voraussichtlich bis inklusive 6. Jänner 2021 gültig sein. Die Ausgangsregeln sollen ab 7. Dezember 2020 bis vorerst inkl. 16. Dezember 2020 gelten. 

Eckpunkte der Verordnung

Ausgangsregelung

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1)       Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

2)      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

3)       Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

  • der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
  • die Deckung eines Wohnbedürfnisses
  • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
  • die Versorgung von Tieren.

4)       berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.

5)       Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

6)      zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen

7)       zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

8)      zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und

9)      zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich zwei Haushalte treffen (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder).

Weiterhin gilt: Kontakte sollten vermieden werden, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.

Für die Feiertage (24./25./26. und 31. Dezember) wird es eine Ausnahmeregelung geben.

Abstand und Mund-Nasenschutz

An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Schulen und Universitäten

Kindergärten und Pflichtschulen nehmen den Regelbetrieb wieder auf, ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Für MaturantInnen wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen.

Einzelhandel

Der Handel wird ab 7. Dezember wieder geöffnet, die Geschäfte dürfen bis längstens 19.00 Uhr offenhalten. Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kundin/Kunde. In Einkaufszentren wird als Fläche nur jene von Geschäften gezählt. Weiters gilt für Einkaufszentren: kein Verweilen in allgemeinen Bereichen, keine Konsumation von Speisen und Getränken. Außerdem ist ein Präventionskonzept (inkl. Entzerrungsmaßnahmen) verpflichtend vorgesehen.

Dienstleistungen           

Alle Dienstleistungen, auch körpernahe (FriseurInnen, MasseurInnen etc.), dürfen angeboten werden. Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kundin/Kunde. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kundinnen/Kunden verabreicht werden.

Arbeitsplatz     

Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden.  Am Arbeitsplatz ist künftig ein MNS verpflichtend zu tragen, falls der Mindestabstand von einem Meter unterschritten wird. Auch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (feste Teams, Trennwände).

Alten- und Pflegeheime

BewohnerInnen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge). 

BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. FFP2) getragen werden.

MitarbeiterInnen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und darüber hinaus einmal wöchentlich getestet werden. Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden.

Bei Neuaufnahme müssen BewohnerInnen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei Wiederaufnahme nach mind. 24-stündiger Abwesenheit müssen BewohnerInnen binnen 7 Tagen getestet werden.

Die Betreiber haben ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Behindertenheime

BewohnerInnen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge). 

BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Wenn ein solches Testergebnis nicht vorgelegt werden kann, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. FFP2) getragen werden.

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und darüber hinaus einmal wöchentlich getestet werden. Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden.

Die Betreiber haben ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Kur- und Krankenanstalten

MitarbeiterInnen müssen einmal wöchentlich getestet werden. Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden.

PatientInnen, die länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen einmal pro Woche von einer Person besucht werden. Für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten gilt die Ausnahme, dass sie von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden dürfen (z.B. Eltern). Ausgenommen von dieser Regelung ist auch die Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung sowie Palliativ- oder Hospizbegleitung. BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Wenn kein Testergebnis vorgelegt werden kann, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. FFP2) getragen werden.

Gastronomie   

Gastro-Betriebe dürfen Speisen zur Abholung von 06.00 bis 19.00 Uhr anbieten, der Verkauf von offenen alkoholischen Getränken ist nicht erlaubt. Lieferservice ist rund um die Uhr möglich. Die Konsumation vor Ort und im Umkreis von 50 Metern ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen). Bars und Nachtlokale bleiben geschlossen.

Hotels und weitere Beherbergungsbetriebe     

Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, genutzt werden.

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind untersagt (z.B. Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen). Davon ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen sowie der Profisport. Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte und Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind möglich, ebenso wie Hochzeiten am Standesamt. Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen stattfinden, wobei die Mindestabstandsregel eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Demonstrationen sind erlaubt. Der Mindestabstand und die MNS-Pflicht müssen eingehalten werden.

Freizeit

Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Besucherin/Besucher. Outdoor-Bereiche von Tierparks dürfen ab 24. Dezember wieder geöffnet werden.

Sport

Indoor-Sportstätten bleiben für Hobbysportlerinnen und –sportler geschlossen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. Auch Outdoor-Sportstätten dürfen wieder betreten werden, der Mindestabstand ist einzuhalten, Mannschafts- und Kontaktsportarten sind nicht erlaubt.  Zudem gilt die Beschränkung von 1 Person auf 10 m2. Spitzensportlerinnen und –sportler sowie ihre Trainerinnen und Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben und an internationalen Wettbewerben teilnehmen.

Öffentlicher Verkehr

Ab 24. Dezember dürfen Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen wieder zu Freizeitzwecken betreten werden. In geschlossenen Räumen gilt eine Kapazitätsbeschränkung von 50%, Mund-Nasen-Schutz ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend.

Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenkerin/Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.

Öffentliche Verkehrsmittel können weiterhin benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.

Grafische Darstellung der geplanten Lockerungsschritte ab 7.12.2020 (PDF, 754 KB) (im PDF-Format)

Quelle: Sozialministerium 

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