Erleichterungen auch für Hochzeiten

Erleichterungen auch für Hochzeiten

Novellierung der Lockerungsverordnung 

Gesundheitsminister Rudi Anschober: "Aufgrund der positiven Entwicklung der epidemiologischen Lage der vergangenen Wochen können wir weitere Lockerungen zulassen: In der heute erlassenen Novellierung der Lockerungsverordnung werden vor allem Lockerungen zu Veranstaltungen im Kunst- & Kulturbereich, beim Sport und bei Familienfeiern geregelt. Ich appelliere dennoch an die Bevölkerung, weiterhin mit Vernunft zu agieren und insbesondere die Abstandsregeln einzuhalten und den Mund-Nasen-Schutz weiterhin zu tragen. Die engagierte Umsetzung der Maßnahmen gegen eine Ausbreitung der Pandemie ist die Grundvoraussetzung für die schrittweise Öffnung."

Hochzeiten und Begräbnisse

Ab 29. Mai sind Hochzeiten und Begräbnisse mit einer maximalen Anzahl von 100 Personen sowohl im Innen- als auch Außenbereich möglich.

Veranstaltungen

Die maximal zulässige Personenanzahl bei Veranstaltungen wird stufenweise erhöht:

Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen bis zu 250 BesucherInnen möglich. Im Freiluftbereich erhöht sich die Anzahl auf 500.

Ab 1. August wird diese Anzahl auf 500 BesucherInnen in geschlossenen Räumen und 750 BesucherInnen im Freiluftbereich erhöht.

Weiters besteht ab 1. August 2020 die Möglichkeit, Veranstaltungen mit bis zu 1000 BesucherInnen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 1250 BesucherInnen im Freiluftbereich durchzuführen, sofern die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zustimmt. Auflagen, wie etwa die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet, die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde sind dabei zu berücksichtigen.

Weiters gelten u.a. folgende allgemeine Auflagen:

Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken sind bei Veranstaltungen gemäß den Auflagen der Lockerungsverordnung möglich.
Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen entfällt beim Sitzen der Mund-Nasenschutz.
Veranstaltungen mit über 100 BesucherInnen haben eine/n COVID-19 Beauftragte/n zu bestellen und ein entsprechendes Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.

Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen) gilt die maximale Personen-Höchstzahl von 100. Dabei ist der 1-Meter-Abstand einzuhalten (Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sind davon ausgenommen) sowie ist in geschlossenen Räumen auch ein MNS zu tragen.

Für alle Veranstaltungen gilt: Die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen (z.B.: DarstellerInnen, Orchester).

Oder im Sportbereich sind das etwa Schiedsrichter und SpielerInnen, die von ihrer Anzahl für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

Diese Regelung gilt nicht für die TeilnehmerInnen von Sportveranstaltungen wie z.B. Laufveranstaltungen oder Radrennen, weil hier die individuellen TeilnehmerInnen und damit eine bestimmte Anzahl nicht zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (damit bleibt in diesem Bereich eine Gesamtanzahl von 100 Personen).

Kultur

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Auflagen für Veranstaltungen sind somit etwa Theateraufführungen, Opernvorstellungen aber auch Kinovorstellungen im Innen- wie auch im Freiluftbereich wieder möglich. Zusätzlich zu den Lockerungen bezüglich der maximal möglichen Personenanzahl gibt es ebenso Erleichterungen bei den Proben für Berufs- und Amateurkunstschaffende.

Sport

Für Sportveranstaltungen gelten ebenso die maximalen Personenbeschränkungen für die Gesamtzahl von TeilnehmerInnen und ZuschauerInnen:

Bei Sportveranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen (etwa Tribünen) gelten die oben genannten schrittwiesen Erhöhungen der maximalen BesucherInnenzahl.
Bei Sportveranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gilt die maximale BesucherInnenanzahl von 100.

Das Betreten von Sportstätten ist ab 29. Mai ebenfalls möglich, dabei ist bei der Ausübung der Sportart ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Der Abstand im Freiluftbereich von Sportstätten entspricht ebenso 2 Meter. Der Abstand kann während der Sportausübung kurzfristig ausnahmsweise unterschritten werden. Tennisdoppel und das Nutzen von Schwimmbahnen durch mehrere Personen werden somit möglich. Weiterhin untersagt sind aber Kontaktsportarten – dazu zählen auch Fußball oder Basketball – sie können nur unter Einhaltung des 2-Meter-Mindestabstandes eingehalten werden (bereits seit 15. Mai möglich sind Mannschaftssportarten im Freiluftbereich durch SpitzensportlerInnen).

Flugfelder sind Sportstätten gleichgestellt.

Beherbergungsbetriebe und Bäder

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben jeglicher Art – also auch Privatzimmervermietungen, Campingplätze oder Schlaflager – ist unter Einhaltung von Auflagen nunmehr wieder uneingeschränkt möglich. Gleiches gilt für das Betreten von Bädern und Wellnessbereichen.

Weitere Punkte:

Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin untersagt. 
Aus- und Weiterbildungsfahrten sind ebenso möglich, wie die Beförderung in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Margit Draxl Pressesprecherin / ots  //  Fotocredit: Symbolfoto

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